Erwägungen

Die Beschwerdeführerin X. leitete gegen ihren Vater Z. beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, Betreibungen auf Grundpfandverwertung für Forderungen ein. Am 26. November 2012 beantragte Y., die Ehefrau des Schuldners, die Sistierung des Grundpfandverwertungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Scheidungsverfahrens. Das Betreibungsamt wies den Antrag ab, woraufhin Y. Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhob. Dieses ordnete mit Entscheid vom 10. Juni 2013 die Sistierung des Grundpfandverwertungsverfahrens an.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin X. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie verlangte die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Grundpfandverwertungsverfahrens.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerde der Beschwerdegegnerin Y. gegen die Verfügung des Betreibungsamtes verspätet eingereicht wurde, da die Beschwerdefrist nicht gewahrt wurde. Daher hätte die Aufsichtsbehörde die Beschwerde nicht auf die Sache eintreten sollen.

Selbst wenn die Beschwerde als rechtzeitig erachtet würde, wäre der Entscheid der Aufsichtsbehörde aufzuheben. Das Veräusserungsverbot gemäss Art. 178 ZGB verhindert zwar die einseitige rechtsgeschäftliche…