Art. 178 ZGB

Beschränkungen der Verfügungsbefugnis

1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2 Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3 Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten
    · 22.10.1992 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). 1. Ist ein Begehren um Anordnung von Eheschutzmassnahmen vor dem 1. Januar 1988 eingereicht worden, hat der Ehesc…
    · 14.04.1988 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Eheliches Güterrecht, Art. 178 ff
    · 10.07.1969 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 65_I_29
    23.02.1939 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 56_III_128
    01.01.1930 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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