Art. 178 ZGB
Beschränkungen der Verfügungsbefugnis
1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2 Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3 Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten29 Zitierungen
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2Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). 1. Ist ein Begehren um Anordnung von Eheschutzmassnahmen vor dem 1. Januar 1988 eingereicht worden, hat der Ehesc…2 Zitierungen
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3Eheliches Güterrecht, Art. 178 ff0 Zitierungen
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4BGE 65_I_290 Zitierungen23.02.1939 · 0 Zitierungen
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5BGE 56_III_1280 Zitierungen01.01.1930 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)12 Zitierungen
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Kontosperre (vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidung)6 Zitierungen
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vorsorgliche Verfügungssperre über Grundstücke / Anmerkung im Grundbuch4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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