Sachverhalt

Der Streit betrifft die Gültigkeit des Ehevertrags der Eheleute Pini, die dem Schweizer Recht gemäss Art. 19 IPRG unterstehen, aber einen ausländischen Ehevertrag (französisch) gewählt haben. Das kantonale Gericht hat entschieden, dass dieser Vertrag einem Güterstand der Gütertrennung mit Errungenschaftsbeteiligung nach Schweizer Recht gleichgestellt werden kann und daher gültig ist. Die Erben fechten diese Entscheidung an.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass wenn Ehegatten, die dem Schweizer Recht unterstehen, per Ehevertrag einen ausländischen Güterstand gewählt haben, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie den dem ausländischen Güterstand am nächsten kommenden Schweizer Güterstand gewählt haben. Im vorliegenden Fall kann der Ehevertrag der Eheleute Pini, der die Gütertrennung und die Errungenschaftsgemeinschaft nach französischem Recht kombiniert, in einen Güterstand der Gütertrennung mit Errungenschaftsbeteiligung nach Schweizer Recht umgewandelt werden.

Obwohl sich die Befugnisse des Ehemanns bei der Verwaltung des Gesamtguts zwischen den beiden Güterstanden etwas unterscheiden, haben die Eheleute Pini in der Praxis eher einem dem Schweizer Errungenschaftsgemeinschaft ähnlichen…