Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.A.] und die Beschwerdegegnerin [B.A.] waren miteinander verheiratet. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erliess das Kantonsgericht St. Gallen verschiedene vorsorgliche Massnahmen, darunter eine Kontosperre zugunsten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer focht diese Kontosperre beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz die Kontosperre gestützt auf Art. 178 ZGB angeordnet hatte, da der Beschwerdeführer seine Informationspflichten gegenüber dem Gericht verletzt und einen Grossteil einer Entschädigung umgehend zweckgebunden investiert hatte, was die Beschwerdegegnerin in der Erfüllung ihrer Unterhaltsansprüche gefährden könnte. Das Bundesgericht erachtete diese Begründung…