Erwägungen
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen vorsorgliche Verfügungssperren ein, die das Kreisgericht [U.] auf Gesuch von [B.B.] (Beschwerdegegnerin) über Liegenschaften der [A. AG] erlassen hatte. Das Kantonsgericht St. Gallen hob die Verfügungssperren über zwei von zehn Liegenschaften auf, wies die Beschwerde aber im Übrigen ab. Die [A. AG] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Eigentumsgarantie.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: - Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Kantonsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Verfahrensmangel im Berufungsverfahren geheilt wurde, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sich umfassend zur Eingabe der Beschwerdegegnerin zu äussern. - Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie ist nicht hinreichend begründet, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern der Eigentumsgarantie neben der gerügten Willkür…