Art. 78 ZPO

Grundsätze

1 Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, kann diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen.
2 Die streitberufene Person kann den Streit weiter verkünden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV)
    · 27.08.1998 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Baumängel; Substanziierungsanforderungen
    · 24.06.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Rechtsöffnung
    RT200081
    · 14.10.2020 · 1 Zitierungen
  • Arbeitsrechtliche Forderung
    LA200028
    · 18.08.2020 · 1 Zitierungen

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