Art. 78 ZPO
Grundsätze
1 Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, kann diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen.
2 Die streitberufene Person kann den Streit weiter verkünden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV)3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Baumängel; Substanziierungsanforderungen1 Zitierungen
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Rechtsöffnung1 ZitierungenRT200081· 14.10.2020 · 1 Zitierungen
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Arbeitsrechtliche Forderung1 ZitierungenLA200028· 18.08.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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