Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die gemeinnützige Baugenossenschaft (Klägerin und Beschwerdeführerin) beauftragte die [B. AG] (Beklagte 1, heute in Liquidation) mit Boden- und Wandbelägen im Bereich der Balkone und Nasszellen anlässlich von Ersatzneubauten. Die [E. AG] (Beklagte 2, Bauleitung/Planung) und die [F. AG] (Beklagte 3) waren mit Planung und Bauleitung betraut. Die Klägerin machte systematisch fehlerhafte Arbeiten der Beklagten 1 geltend, die zu visuell feststellbaren Feuchtigkeitsschäden (Sekundärmängel) geführt hätten, und warf der Beklagten 2 Verletzungen der Ausführungskontrolle und Informationspflicht vor; die Beklagte 3 sollte solidarisch haften.
Gutachten und Befunde: Der Fachexperte [G.] wurde am 22. November 2013 beauftragt und erstellte vier Gutachten (Mängelprüfung einzelner Wohnungen; Mängelinventar vom 29. Dezember 2014; Verantwortlichkeit der Bauleitung vom 29. Juni 2015; Zusammenfassung vom 21. September 2018). Am 13. Juli 2016 fand eine amtliche Befundaufnahme mit Probebohrungen statt. Die [H. AG] sanierte sämtliche 132 Balkone und 63 Nasszellen im Wesentlichen im Sommer 2016, nachdem sie den Zustand fotografisch dokumentiert hatte. Am 19. August 2014 fand eine Besprechung statt, in deren Protokoll die Mängel an den untersuchten Objekten anerkannt, weitere Stichprobenprüfungen vorbehalten und ein Vorbehalt eigener Experten der Versicherungen der Beklagten 1 und 2 festgehalten wurde.
Vorinstanz: Die Klage vom 11. Dezember 2017 über Ersatzvornahmekosten von Fr. 2'451'993.40 und Mangelfolgeschaden von Fr. 214'975.45 (je inkl. MWST, zzgl. Zins) wurde vom Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. August 2020 kostenfällig abgewiesen. Die Klägerin habe die Ansprüche und deren Tatsachengrundlagen nicht rechtsgenügend dargetan bzw. bewiesen. Die Streitverkündung an die Beklagte 1 wurde vorgemerkt.
Verfahren vor Bundesgericht: Die Klägerin beantragte Aufhebung und Rückweisung, eventualiter Gutheissung der Klage. Die aufschiebende Wirkung wurde hinsichtlich der Parteientschädigung von Fr. 71'000.-- an die Beklagte 1 gewährt, über die am 18. August 2020 der Konkurs eröffnet worden war; das Verfahren wurde nach Art. 207 SchKG sistiert. Abtretungsgläubiger ([C. AG] und [D.] ) traten in das Verfahren ein; die [I. GmbH] verzichtete.
Erwägungen
Prüfungsmassstab: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen unter Berücksichtigung der Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Für Grundrechts-, kantonale und interkantonale Rügen gilt die qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung ist nur bei Willkür (Art. 105 Abs. 2 BGG) korrigierbar; Willkür liegt nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit vor. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 können in der Beschwerdeantwort Erwägungen beanstanden, die sich für sie ungünstig auswirken (Art. 76 Abs. 1 BGG); ein blosser Rückweisungsantrag genügt, und der Eventualantrag auf Gutheissung macht den Antrag hinreichend klar.
Substanziierungsanforderungen: Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO sind unter der Verhandlungsmaxime die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und Beweismittel anzugeben. Eine schlüssige Behauptung genügt in den wesentlichen Zügen; nur bei Bestreitung der Gegenpartei ist eine weitergehende Substanziierung in Einzeltatsachen erforderlich. Bestreitungen müssen so konkret sein, dass erkennbar ist, welche Behauptungen bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Bei fehlendem Fachwissen oder Informationsasymmetrie sind die Anforderungen gemildert. Für den Schaden gilt: Der Kläger muss darlegen, welche Kosten für welche Arbeiten angefallen sind; eine Aufteilung auf juristisch verstandene einzelne Mängel wird nicht verlangt, und das Gericht kann den Anteil der bejahten Mängel nach Ermessen schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR analog, Ermessen).
Zu strenge Anforderungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte teilweise zu strenge Substanziierungsanforderungen, insbesondere mit der Forderung nach einem Sanierungskonzept und der Antizipation des Beweisergebnisses; insoweit rügte die Beschwerdeführerin zu Recht. Dies genügt aber nicht, da die Beschwerde nur bei Entscheidrelevanz im Ergebnis durchdringt; sonst liegt bloss ein Streit über Entscheidgründe vor, für den kein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
Verbindlichkeit der Gutachten: Die Gutachten des Fachexperten sind nicht verbindlich. Aus dem Protokoll der Besprechung vom 19. August 2014 ergibt sich nur eine Anerkennung der untersuchten Balkone und Nasszellen; weitere Abklärungen und der Vorbehalt eigener Experten der Versicherungen sprechen gegen eine Verbindlichkeit. Das Einverständnis, dass der Experte das Mandat weiterführt, begründet keine Verbindlichkeit. Ein Schiedsgutachten nach Art. 189 ZPO wurde nicht behauptet; blosses unwidersprochenes Dulden oder mündliche Anerkennung genügt nicht. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Tatsachen anerkannt worden seien.
Gerichtsgutachten nach Sanierung: Die Beschwerdeführerin hat die Mängel vor dem Gerichtsgutachten sanieren lassen. Ein Gerichtsgutachten muss die Privatgutachten unabhängig überprüfen können; dazu hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, wie nach der Sanierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Überprüfung der Mangelhaftigkeit und der Kausalität, insbesondere das Ausschliessen von Alternativursachen, möglich wäre. Ein unzulässiger Suchbeweis oder eine 'fishing expedition' ist ausgeschlossen. Die Fotodokumentation und der amtliche Befund ermöglichen dies nicht hinreichend; Zeugenaussagen der mit der Sanierung betrauten Personen fehlt die Unabhängigkeit. Dringlichkeit, die eine Beweissicherung verunmöglicht hätte, liegt nicht vor, da zwischen Auftrag, Besprechung und amtlichem Befund erhebliche Zeit verstrichen ist.
Nachbesserungsrecht und Verwirkung: Die Beschwerdeführerin hatte die Beklagte 1 mit Schreiben vom 27. Mai 2015 zur Nachbesserung aufgefordert; die Beklagte 1 bestätigte am 5. Juni 2015 die Nachbesserung. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin sollte ein zweistufiges Vorgehen gelten, wobei die Terminierung nach der schriftlichen Zusage kommuniziert werden sollte. Diese Terminierung wurde nicht mitgeteilt; die Beklagte 1 hatte sich laut Schreiben vom 30. Oktober 2015 bereitzuhalten. Ein Zuwarten der Beklagten 1 wurde durch die Beschwerdeführerin selbst veranlasst, so dass keine Verwirkung des Nachbesserungsrechts entstand; zudem kann sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht auf eine Verwirkung…