Art. 150 ZPO

Beweisgegenstand

1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2 Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beweismittel; Privatgutachten
    · 11.09.2015 · 174 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zeitpunkt des Aktenschlusses
    · 24.11.2017 · 95 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne
    · 09.06.2017 · 75 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten
    · 10.12.2020 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit
    · 10.02.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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