Art. 150 ZPO
Beweisgegenstand
1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2 Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Beweismittel; Privatgutachten174 Zitierungen
-
2Zeitpunkt des Aktenschlusses95 Zitierungen
-
3Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne75 Zitierungen
-
4Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten3 Zitierungen
-
5Vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
44 Zitierungen15.07.2019 · 44 Zitierungen
-
41 Zitierungen
-
34 Zitierungen01.02.2021 · 34 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.