Erwägungen
Der Fall betrifft einen Unternehmer A., der den Club C. in Zürich leitete und Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG ist. A. und die B. AG verklagten verschiedene Medienunternehmen, darunter die Tamedia AG, 20 Minuten AG und Espace Media AG, wegen Persönlichkeitsverletzungen und Verstößen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Kläger warfen den Beklagten vor, durch ihre Berichterstattung über A. eine "Medienkampagne" gegen ihn geführt zu haben. Das Handelsgericht wies die Klage teilweise ab, stellte aber fest, dass die 20 Minuten AG A. in zwei Artikeln widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt hatte.
In der Folge wandten sich A. und die B. AG an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hob das Urteil des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerinnen (Tamedia AG, 20 Minuten AG und Espace Media AG) die Persönlichkeit des Beschwerdeführers A. widerrechtlich verletzt haben, indem sie ab dem 4. November 2009 an einer "eigentlichen Medienkampagne" rund um die Verhaftung von A. mitwirkten.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Persönlichkeit den Schutz des Zivilrechts genießt und Eingriffe durch Informationstätigkeiten der Medien dann eine Persönlichkeitsverletzung darstellen können, wenn sie eine gewisse Intensität erreichen und ein "Eindringen" in die Privatsphäre des Betroffenen vorliegt. Dabei ist zu…