Art. 49 OR

Bei Verletzung der Persönlichkeit

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 11.11.1999 · 93 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt, Genugtuungsansprüche von Sexualopfern
    · 17.12.2002 · 85 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anspruch auf Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug
    · 13.07.2020 · 80 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Aktivlegitimation eines Filmschauspielers zur Geltendmachung von Ansprüchen aus verwandten Schutzrechten
    · 25.08.2003 · 75 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verletzung der Persönlichkeit durch Äusserungen der Presse, Genugtuung (Art. 49 Abs. 1 OR)
    · 12.01.1994 · 69 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Solidarhaftung mehrerer Werkeigentümer (Art. 58 OR)
    · 12.03.1991 · 56 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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