Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.X.] erstattete am 25. Januar 2013 Strafanzeige gegen seine getrennt lebende Ehefrau [B.X.] wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen [A.X.] am 27. August 2014 ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. [A.X.] erhielt keine Genugtuung zugesprochen.
[A.X.] erhob Beschwerde gegen die Verweigerung einer Genugtuung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde am 2. Dezember 2014 ab und auferlegte [A.X.] die Verfahrenskosten.
[A.X.] beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, ihm eine Genugtuung von mindestens CHF 8'000 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erwog, dass für einen Genugtuungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der behaupteten schweren Persönlichkeitsverletzung erforderlich ist. Das eingeschränkte Besuchsrecht des Beschwerdeführers sei jedoch nicht auf das Strafverfahren, sondern auf die Äußerungen seiner Ehefrau im Eheschutzverfahren zurückzuführen. Auch die verspätete Wiedergewährung des unbegleiteten Besuchsrechts könne nicht dem Strafverfahren angelastet werden.
Das Bundesgericht verneinte daher einen Genugtuungsanspruch, da der erforderliche Kausalzusammenhang fehle. Auch die bloße Befürchtung, aufgrund ausländerrechtlicher Probleme die Schweiz verlassen…