Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] war zum Zeitpunkt des Strafverfahrens Leiter des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD). Er wurde vom Bundesstrafgericht erstinstanzlich wegen Veruntreuung im Amt verurteilt, jedoch später vom Bundesgericht freigesprochen. Im neuen Verfahren vor der Vorinstanz machte [X.] gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO einen Entschädigungsanspruch für wirtschaftliche Einbussen geltend, da das Strafverfahren seine berufliche Karriere als Spitzenbundesbeamter zerstört habe. Zudem beantragte er eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von [X.] teilweise gut

Zur Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen: Die Vorinstanz hat den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie muss im neuen Verfahren prüfen, ob [X.] Oberzolldirektor oder Staatsschreiber des Kantons [E.] geworden wäre, wenn er nicht verurteilt worden wäre, und dazu die von [X.] beantragten Zeugen einvernehmen. Zudem muss die Vorinstanz prüfen, ob die von [X.] an die Privatklägerin [A.] geleisteten Parteientschädigungen als wirtschaftliche Einbussen zu entschädigen sind.

Zur Genugtuung: Die Vorinstanz hat den…