Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Angeklagten, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Vergewaltigungen verurteilt wurde. Die Opfer haben eine Entschädigung für Persönlichkeitsverletzungen gefordert, die das erstinstanzliche Gericht in unterschiedlichen Beträgen für jedes Opfer festgesetzt hat. Die Opfer haben Berufung eingelegt und eine Erhöhung dieser Beträge sowie Zinsen auf die zugesprochenen Beträge gefordert. Das kantonale Gericht hat die Entschädigungsbeträge erhöht, aber die Zinsen abgelehnt, da die Festsetzung der Entschädigungsbeträge auf den Umständen zum Zeitpunkt des Urteils basierte.
Die Opfer haben daraufhin eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Entscheidung des kantonalen Gerichts angefochten, um eine höhere Entschädigung sowie Zinsen auf die zugesprochenen Beträge zu fordern. Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass die Opfer das Recht hatten, eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen die kantonale Entscheidung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche einzulegen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Opfer das Recht hatten, eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen die kantonale Entscheidung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche einzulegen, da der Angeklagte einen Anschlussberufung auf die Strafklage eingelegt hatte, was die Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 BStP erfüllte.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Entschädigung für Persönlichkeitsverletzungen von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität mit Zinsen zu zahlen ist. Die Zinsen auf die Entschädigung laufen in der Regel ab einem mittleren Zeitpunkt, wenn das Opfer über einen längeren Zeitraum hinweg Beeinträchtigungen…