Art. 271 BStP

Schutz von Berufsgeheimnissen

1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.
2 Informationen nach Abs. 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn:
  1. a. der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und b. besondere Gründe es erfordern.
3 Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in den Artikeln 170–173 genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Abs. 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in den Artikeln 170–173 genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 11.11.1999 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Üble Nachrede, achtungswerte Beweggründe, Mediendelikt, Zivilansprüche, Genugtuung
    · 14.05.2002 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt
    · 05.02.1996 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtsmittel gegen die im kantonalen Urteil zugesprochene Zivilforderung
    · 27.10.1992 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 04.12.1964 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt, Genugtuungsansprüche von Sexualopfern
    · 17.12.2002 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die Höhe des Streitwertes in der Berufungsschrift anzugeben. Diese Vorschrift gilt auch für die Nichtigkeits
    · 15.06.2001 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Schadenersatz- und Genugtuung (fahrlässige Tötung)
    · 02.02.2006 · 1 Zitierungen
  • 08.09.2003 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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