Sachverhalt
Kontext und beteiligte Parteien: Im Herbst 1997 fand im Wallis eine intensive öffentliche Debatte über die Änderung der Strafbestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch statt. Drei Politikerinnen, X. (Vizepräsidentin der Gemeinde Sion), Y. und Z. (Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Wallis), unterstützten öffentlich das sogenannte «Riklin-Modell», das eine Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs unter bestimmten Bedingungen vorsah. Die Schweizerische Christlichdemokratische Volkspartei (CVP) übernahm dieses Modell im August 1997, was in ihrer walliser Sektion zu heftigen Reaktionen führte. Die Arbeitsgruppe «Pro-Life» der CVP Wallis, der A. angehörte, setzte sich für die Beibehaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein und lehnte die von der Rechtskommission des Nationalrats vorgeschlagene Fristenlösung ab.
Anonyme Plakatkampagne: A., Mitglied der Gruppe «Pro-Life», beschloss, eine anonyme Plakatkampagne zu lancieren, um die politische Debatte vor der kantonalen Parteiversammlung Ende November 1997 zu beeinflussen. Ziel war es, gezielt Politikerinnen anzugreifen, denen vorgeworfen wurde, von den Parteien instrumentalisiert zu werden, um die Akzeptanz für die Idee des Schwangerschaftsabbruchs zu fördern. A. bat B., ihm Unterlagen zum Thema zu beschaffen. B., Präsident einer Vereinigung, die sich gegen Pornografie, Okkultismus und Drogen engagierte, überliess A. eine Broschüre mit dem Titel «Meine Chance zu existieren und das wunderbare Geschenk des Lebens» sowie Zeitungsausschnitte mit den Fotografien von X., Y. und Z.
A. wählte die Fotografien und Texte aus, deren Übersetzung ins Deutsche von L. besorgt wurde. Er übergab den Entwurf des Plakats an C., Verantwortlicher für das Bulletin der Vereinigung, der das Layout mithilfe eines Computers und eines Scanners erstellte. C. änderte den Text des Plakats auf Wunsch von A. Den Druck der Plakate (Format 43 x 30 cm) liess A. bei M., einem Verleger, ausführen, der die Ausführung an seinen Sohn N., einen Drucker, weiterverlagerte. Am 6. November 1997 wurden 2000 Plakate, davon 800 auf Deutsch, an A. geliefert. Die anonymen Plakate enthielten provokative Botschaften wie «Sie wollen eine Kultur des Todes in der Schweiz!», begleitet von einem Foto eines etwa 20 Wochen alten, blutigen Fötus, sowie Sätze wie «Ihn vergiften, mit der Kürette zerschneiden oder in einem Abfallkübel sterben lassen?». Die Namen und politischen Zugehörigkeiten von X., Y. und Z. wurden ebenfalls genannt, gefolgt von dem Satz «Jede Zivilisation hat den Abfall, den sie verdient».
Verbreitung der Plakate: A. verteilte die Plakate an rund zwanzig Personen, darunter B., D., E., F., G., H., I., J. und K., allesamt Mitglieder oder Sympathisanten der Vereinigung. Diese trafen sich am 9. November 1997 in Riddes und klebten die Plakate in verschiedenen Regionen des Kantons, insbesondere auf Anschlagtafeln der Société générale d'affichage (SGA) oder in Wartehäuschen. Die Aktion, die anonym und diskret durchgeführt wurde, war am 10. November abgeschlossen. Am 11. November bestritt A. gegenüber einem Journalisten jede Beteiligung an der Kampagne. Die meisten Plakate wurden am selben Tag von der Gendarmerie entfernt.
Straf- und Zivilverfahren: X., Y. und Z. reichten Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede ein, traten als Privatklägerinnen auf und verlangten von jedem von ihnen einen Genugtuungsbetrag von 3000 Franken. Verschiedene Eigentümer von Gebäuden und Anlagen, auf denen die Plakate angebracht worden waren, erstatteten ebenfalls Anzeige wegen Sachbeschädigung. Gegen A., B., C., D., E., F., G., H., I., J., K., N., M. und L. wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Am 27. September 2000 sprach der Bezirksrichter von Sion M., N. und L. frei, erkannte A. der Beleidigung und Sachbeschädigung schuldig an, C. der Beihilfe zur Beleidigung und verurteilte die anderen Angeklagten wegen Beihilfe zur Beleidigung und Sachbeschädigung. Es wurden Geldstrafen verhängt, und die Verurteilten hatten solidarisch an die SGA einen Betrag von 7209,10 Franken sowie an jede der Beschwerdeführerinnen einen Genugtuungsbetrag von 500 Franken zu zahlen. Nach Berufung der Klägerinnen und der Angeklagten verurteilte die Strafkammer II des Kantonsgerichts Wallis am 17. September 2001 A. wegen Verleumdung und Sachbeschädigung zu 10 Tagen bedingtem Gefängnis auf drei Jahre und zu einer Geldstrafe von 2000 Franken. C. wurde wegen Beihilfe zur Verleumdung zu einer Geldstrafe von 1000 Franken verurteilt, die anderen Angeklagten zu Geldstrafen von je 1000 Franken wegen Beihilfe zur Verleumdung und Sachbeschädigung. Die Genugtuungsbeträge wurden auf je 4000 Franken für jede der Beschwerdeführerinnen erhöht. Die Verurteilten erhoben Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil und beantragten dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Neuentscheidung. Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und wies die Beschwerde in dem Masse ab, in dem sie zulässig war, zurück.
Erwägungen
Bewertung der Ehrverletzung: Das Bundesgericht erinnert daran, dass Äusserungen zu politischen Fragen von besonderer Bedeutung sind und eine strafbare Ehrverletzung im Rahmen einer politischen Debatte nur mit Zurückhaltung angenommen wird. Diese Zurückhaltung gilt jedoch nicht, wenn der Urheber anonym handelt und den Opfern die Möglichkeit nimmt, sich zu wehren. Im vorliegenden Fall führte A. eine anonyme Kampagne durch, was die Anwendung der für politische Debatten günstigen Rechtsprechung ausschliesst. Das Plakat, in seiner Gesamtheit betrachtet, beschränkt sich nicht darauf, die politische Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen zu kritisieren, sondern wirft ihnen vor, eine «Kultur des Todes» zu unterstützen, was impliziert, dass sie grausame Behandlungen billigen und moralisch verwerflich handeln. Das Foto eines blutigen Fötus, kombiniert mit Hinweisen auf gewaltsame Abtreibungsmethoden, verstärkt diesen Vorwurf und setzt die Opfer der Verachtung als menschliche Wesen aus. Somit ist die Ehrverletzung gegeben.
Rechtliche Qualifikation der Straftat: Das Bundesgericht unterscheidet zwischen Verleumdung (Tatsachenbehauptung) und Beleidigung (Werturteil). Im vorliegenden Fall stellt der Vorwurf, eine «Kultur des Todes» zu wollen, gestützt auf das Foto eines Fötus, eine Tatsachenbehauptung und kein blosses Werturteil dar. Die Straftat ist daher als Verleumdung im Sinne von Art. 173 StGB zu qualifizieren. Der Begriff «Abfall», obwohl als beleidigend anerkannt, hat im Rahmen dieser Verleumdung keine eigenständige Bedeutung.
Fehlender Wahrheitsbeweis oder guter Glaube: A.…