Art. 25 StGB
Gehilfenschaft
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit; Begründungspflicht253 Zitierungen
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2Ungetreue Geschäftsführung165 Zitierungen
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3Teilnahme an Mord, besondere persönliche Verhältnisse161 Zitierungen
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4Art. 204 aStGB, unzüchtige Veröffentlichungen, und Art. 197 Ziff. 1 StGB, Pornographie133 Zitierungen
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5Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand75 Zitierungen
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6Legitimation der Bundesanwaltschaft67 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafzumessung31 Zitierungen
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26 Zitierungen
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Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung; Landesverweisung19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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