Sachverhalt
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte am 18. Februar 2008 die Beschwerdegegnerin X. wegen vorsätzlicher Tötung ihrer Tochter zu 6 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft. Der Mitangeklagte Y. wurde zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil gegen Y. ist inzwischen rechtskräftig.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen und beanstandete die Strafzumessung gegen X., insbesondere die Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit. Sie beantragte die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Geschworenengericht.
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde in öffentlicher Sitzung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft und befasste sich eingehend mit der Frage, wie die verminderte Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Ausgangspunkt ist die objektive Tatschwere, die das subjektive Tatverschulden bestimmt. Dabei muss die verminderte Schuldfähigkeit des Täters im Urteil ausdrücklich dargelegt werden, insbesondere in welchem Umfang sie sich verschuldensmindernd auswirkt. Die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens ist zu benennen, um die Angemessenheit der Strafe überprüfen zu können.
Die bisherige Rechtsprechung sah vor, dass die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe nach Maßgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren ist. Das Bundesgericht hat diese Praxis jedoch präzisiert und betont, dass die verminderte Schuldfähigkeit nicht zwingend zu einer linearen Reduktion der Strafe führt. Vielmehr ist das Verschulden des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände zu bewerten. Eine rein mathematische Reduktion der Strafe ist systemwidrig und schränkt die Ermessensfreiheit des Richters unzulässig ein.
Im vorliegenden Fall stuft die Vorinstanz das objektive Verschulden der Beschwerdegegnerin als sehr schwer ein und nimmt eine Einsatzstrafe von 16 Jahren an. Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit in mittlerem Maße…