Art. 19 StGB

Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.
4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit; Begründungspflicht
    · 08.03.2010 · 540 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wahrnehmung berechtigter Interessen; Art. 20 StGB (Verbotsirrtum); Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 StGB (Strafzumessung)
    · 25.09.2002 · 120 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anordnung einer stationären Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe
    · 13.07.2010 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit
    · 08.10.2020 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Krankheitsbedingter Irrtum
    · 13.04.2021 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 20.10.1967 · 29 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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