Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ([A.] , geb. 1988) wurde vom Bezirksgericht Zürich am 11. November 2015 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Beschwerdegegners ([B.] , geb. 1994) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 25'000.- (abzüglich bereits geleisteter CHF 20'000.-) verurteilt. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner Berufung.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 3. Oktober 2019 den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, reduzierte die Strafe jedoch auf vier Jahre Freiheitsstrafe und erhöhte die Genugtuung auf CHF 40'000.- (abzüglich bereits geleisteter CHF 20'000.-).

Sachverhalt der Tat:

Am 18. Februar 2014 trafen sich der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner gegen 3:50 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand an der Tramhaltestelle Milchbuck in Zürich. Nach einem kurzen Gespräch drehte sich der Beschwerdegegner Richtung Tramgleise. Der Beschwerdeführer griff ihn daraufhin an, würgte ihn, schlug ihn gegen den Kopf und trat ihn. Der Beschwerdegegner wehrte sich zunächst, wurde jedoch ab 4:13 Uhr wehrlos am Boden liegend vorgefunden. Der Beschwerdeführer versuchte, ihn hochzuziehen, liess ihn fallen und entfernte sich. Anschließend kehrte er zurück, trat mehrfach gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers und schleppte es etwa zwei Meter weg. Gegen 4:16 Uhr trat er erneut gegen den Kopf des Opfers, das sich zur Seite drehte. Um 4:17 Uhr trat er gegen den Arm des Opfers und kurz darauf erneut gegen dessen Kopf. Danach bewegte er sich um das Opfer herum, bevor er etwa 17 Minuten später mit grossen Ausholbewegungen mindestens dreimal gegen den Kopf des regungslosen Opfers trat. Anschliessend verliess er den Tatort, kehrte jedoch kurz darauf zurück. Als er die Polizei bemerkte, floh er in den Tramtunnel und wurde schliesslich um 4:54 Uhr an der Haltestelle Tierspital widerstandslos festgenommen.

Der Beschwerdeführer behauptet, im Tatzeitpunkt aufgrund einer alkoholinduzierten Psychose schuldunfähig gewesen zu sein. Er stützt sich auf mehrere Privatgutachten sowie ein Zweitgutachten aus Deutschland, die eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) nahelegen. Die Vorinstanzen gingen hingegen von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit aus und verurteilten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung.

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte Strafzumessung.

Erwägungen

1. Beurteilung der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB):

Das Bundesgericht prüft die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch die Vorinstanzen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Die Vorinstanz stützte sich auf das amtliche Gutachten von Prof. Dr. [H.] , das eine schwere Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer alkoholbedingten Bewusstseins-Wahrnehmungsstörung (ICD-10: F10.04) feststellte, jedoch eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit verneinte. Die Steuerungsfähigkeit sei zwar erheblich beeinträchtigt gewesen, doch habe der Beschwerdeführer aufgrund objektiv fassbarer Handlungen (z.B. Abwarten eines "günstigen Moments" für den Angriff, Flucht vor der Polizei, spätere Äusserungen wie "ich habe überreagiert") noch über Reststeuerungsfähigkeit verfügt. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei auch die tatnahen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er den Beschwerdegegner als Drogendealer wahrgenommen habe, der ihn und seine Familie bedroht habe. Ein darüber hinausgehendes psychotisches Wahnerleben, das die Zerstörung des Opfers als einzige Rettung erscheinen liess, wurde verneint.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die Gutachten frei würdigen durfte und dabei nicht willkürlich handelte. Zwar lagen widersprüchliche Gutachten vor (amtliches Gutachten vs. Zweitgutachten von Dr. [G.] aus Deutschland), doch war die Vorinstanz nicht verpflichtet, das für den Beschwerdeführer günstigere Gutachten zugrunde zu legen. Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war, beinhaltet eine normative Komponente, die das Gericht zu entscheiden hat. Die Vorinstanz durfte sich auf das amtliche Gutachten stützen, das eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) bejahte, ohne jedoch Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) anzunehmen. Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo wurde abgelehnt, da es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Beweisfrage handelte.

2. Strafzumessung und Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit:

Die Vorinstanz bewertete das Tatverschulden als sehr leicht bis leicht, da der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich handelte und die Tat in einem Zustand schwerer Verminderung der Schuldfähigkeit beging. Die Blutalkoholkonzentration (1,76–2,53‰) und das krass verantwortungslose Trinkverhalten wurden als strafschärfend berücksichtigt, da der Beschwerdeführer wusste, dass Alkoholkonsum bei ihm zu erhöhter Reizbarkeit und aggressivem Verhalten führen kann. Allerdings wurde keine actio…