Art. 263 StGB

Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit

1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.
2 Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit
    · 08.10.2020 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 20.01.1981 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG); Zurechnungsfähigkeit, "actio libera in causa" (Art. 10 ff
    · 22.08.1991 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fortsetzung von Untersuchungshaft; dringender Tatverdacht einer eventualvorsätzlichen Tötung; Schuldfragen, Kausalzusammenhang
    · 24.08.2017 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 21.04.1967 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 263 StGB, Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit
    · 17.11.1978 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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