Erwägungen
Am 28. März 1977 drang S. unter dem Einfluss von Medikamenten und Alkohol in die Wohnung von B. ein. Er bedrohte B. und dessen Kinder mit einer ungeladenen Pistole, ohne sie jedoch direkt anzuvisieren. S. wurde vom Gericht des III. Bezirks des Kantons Wallis wegen Straftaten, die in einem Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden, für schuldig befunden und zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil wurde vom Kantonsgericht Wallis in der Berufung bestätigt.
S. legte Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte seinen Freispruch. Er warf der kantonalen Behörde insbesondere vor, sich von den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens entfernt und die Anwendbarkeit der Artikel 180 (Drohung) und 186 (Hausfriedensbruch) des Schweizerischen Strafgesetzbuches verneint, aber nur Artikel 263 (Straftaten, die in einem Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden) angewendet zu haben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst das Eventualbegehren von S., das eine reine Frage der Auslegung und Anwendung des Gesetzes aufwarf.
Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 263 StGB erfüllt sind, da die von S. begangenen Handlungen Delikte sind, die nur auf Antrag verfolgt werden und kein Antrag gestellt wurde, Artikel 263 StGB nicht angewendet werden kann. Der Gerichtshof war nämlich der Ansicht, dass, wenn die in einem Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Tat nur auf Antrag verfolgt wird, die Anwendung von Artikel 263 StGB vom Eingang eines Antrags abhängig ist.
Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass es in…