Art. 186 StGB

Hausfriedensbruch

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 06.03.1986 · 91 Zitierungen
  2. 2
    Unrechtmässiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör; Verletzung der Meldepflicht; unberechtigtes Tragen von Waffen; Art. 4 ff., 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5-7 WG
    · 08.04.2015 · 82 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 05.06.1964 · 70 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Landfriedensbruch. 1. Begriff der öffentlichen Zusammenrottung (E. 1). 2. Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. a) O…
    · 16.02.1982 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 15.10.1957 · 52 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Hausfriedensbruch, Strafantragsberechtigung
    · 31.08.2020 · 49 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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