Sachverhalt

Am 14. Juni 1963 erkundigte sich Ritler beim Kantonsspital Luzern nach dem Aufenthaltsort von Krummenacher, einem Patienten, der am Vortag bei einem Schussunfall schwer verletzt worden war. Obwohl ihm die Spitalmitarbeiterin sagte, dass die Patienten schliefen und er die Erlaubnis der zuständigen Krankenschwester einholen müsse, betrat Ritler Krummenachers Zimmer, sprach mit ihm über seine persönlichen Angelegenheiten und fotografierte ihn gegen seinen Willen. Am nächsten Tag erschien ein bebilderter Artikel über diesen Besuch in der Zeitung "Blick". Daraufhin erstatteten die Luzerner Kantonsregierung, das Kantonsspital und der Chefarzt der Chirurgie Strafanzeige gegen Ritler wegen Hausfriedensbruchs. Das Kantonsgericht befand Ritler des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB für schuldig und verurteilte ihn zu 10 Tagen bedingter Haft und einer Geldstrafe von 200 Franken.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies Ritlers Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es sah das Kantonsspital als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Luzern als berechtigt an, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gemäß Art. 28 Abs. 1 StGB zu erstatten. Dass Ritler das Zimmer Krummenachers ohne Erlaubnis der zuständigen Spitalbehörden betreten hatte, stellte einen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB dar, auch wenn die Tür nicht verschlossen war. Der Wille des Berechtigten, den Zutritt zu einem Raum zu untersagen, kann…