Art. 256 OR

Im Allgemeinen

1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
  1. a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  2. b. Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bestimmung des Gebrauchs, für den die Mietsache übergeben wurde (Art. 256 OR), und der Sorgfalt, mit welcher der Mieter die Sache zu gebrauchen hat (Art. 257f OR)
    · 06.04.2010 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 15.10.1957 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 05.06.1964 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mietvertrag, ungerechtfertigte Bereicherung
    · 19.04.2016 · 9 Zitierungen
  • Mietvertrag
    · 18.06.2014 · 9 Zitierungen
  • Vertragsauslegung, Mietrecht
    · 19.05.2016 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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