Erwägungen

Der Fall betrifft einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung, den der Mieter (Rekurrent) mit dem Vermieter (Beschwerdegegner) abgeschlossen hat. Der Mietvertrag sah vor, dass die Wohnung "ausschließlich zur Wohnnutzung" bestimmt sei. Der Mieter gab die Wohnung später unentgeltlich an seinen Bruder und einen Freund weiter, um ihnen eine Bleibe zu bieten. Der Vermieter wollte daraufhin den Mietvertrag vorzeitig kündigen, da er der Ansicht war, der Mieter nutze die Wohnung nicht vertragsgemäß.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Mieter die Wohnung vertragsgemäß nutzte, indem er sie an seinen Bruder und einen Freund weitergab. Mangels gegenteiliger Vereinbarung im Mietvertrag ist der Mieter nicht verpflichtet, die Wohnung selbst zu bewohnen. Die unentgeltliche Überlassung an Familienangehörige und Freunde stellt keinen Vertragsbruch dar und berechtigt den Vermieter nicht zur vorzeitigen Kündigung.

Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die unentgeltliche…