Art. 262 OR

1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:
  1. a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
  2. b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
  3. c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Untermiete, Kündigung des Mietverhältnisses
    · 10.01.2012 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verfahrensordnung beim Untermietverhältnis; Art. 274 ff
    · 11.05.1994 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorzeitige Kündigung eines Mietverhältnisses (Art. 257f Abs. 3 OR); Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters (Art. 262 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB)
    · 24.06.2008 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses (Art. 257f Abs. 3 OR); Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters (Art. 262 OR)
    · 06.03.2008 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Missbräuchliche Bedingungen der Untermiete (Art. 262 Abs. 2 lit. b OR). 1. Um festzulegen, ob der für die Untermiete eines in einer Wohnung gelegenen Zimmers verlangte Mietzins missbräuchlich ist, rechtfertigt es sich,…
    · 30.09.1993 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 27.02.1997 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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