Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Mietvertrag zwischen der [A. GmbH] (Mieterin, Beschwerdeführerin) und der Erbengemeinschaft [B.] (Vermieter, Beschwerdegegner). Die Vermieter kündigten den Mietvertrag am 1. November 2010 fristgerecht per 31. Mai 2011, da die Mieterin die Untermietbedingungen nicht offengelegt hatte. Die Mieterin erhob Klage gegen die Kündigung.

Das Bezirksgericht Maloja hiess die Klage der Vermieter gut und stellte fest, dass die Kündigung rechtsgültig sei, da die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Art. 257f Abs. 3 OR (Verletzung der Sorgfaltspflicht) erfüllt seien. Die Mieterin erhob daraufhin Berufung beim Kantonsgericht Graubünden, welches die Berufung teilweise gutgeheissen und die Entschädigung an die Vermieter reduziert hat. Die Mieterin erhob schliesslich Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mieterin ab. Es führte aus, dass die Vermieter die Mieterin mehrmals schriftlich aufgefordert hatten, die Untermietbedingungen offenzulegen. Da die Mieterin dieser Aufforderung nicht nachkam, waren die Vermieter berechtigt, ihre Zustimmung zur Untervermietung zu verweigern (Art. 262 Abs. 2 lit. a OR). Damit waren die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 257f Abs. 3 OR erfüllt, auch wenn die Vermieter zunächst eine Kündigung nach Art. 266g OR ausgesprochen hatten.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass es unerheblich…