Erwägungen

Seit 1988 mieten die Eheleute X. eine Wohnung in Genf. Im Jahr 1998 wurde [Y.] der neue Eigentümer des Gebäudes. Im Mai 2001 kündigte [Y.] den Eheleuten X. den Mietvertrag ordentlich zum 31. August 2001, da die Mieter es versäumt hatten, die Identität der Untermieter und die Bedingungen der Untervermietung gemäß den Anforderungen des Mietvertrags mitzuteilen.

Die Eheleute X. haben diese Kündigung angefochten. Im Januar und Februar 2002 haben sie die Wohnung den Eheleuten U. für eine Miete von 12'000 Franken pro Monat untervermietet, ohne die Zustimmung des Vermieters eingeholt zu haben. Am 6. Februar 2002 kündigte [Y.] den Eheleuten X. erneut den Vertrag zum 31. März 2002 unter Berufung auf Art. 257f Abs. 3 OR.

Die Eheleute X. haben diese vorzeitige Kündigung angefochten. Das Mietgericht des Kantons Genf hat die Kündigung für gültig erklärt. Die Appellationskammer für Mietangelegenheiten hat dieses Urteil bestätigt. Die Eheleute X. haben dann Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es kam zu dem Schluss, dass die im Januar 2002 beginnende Untervermietung dem ordentlichen Regime von Art. 262 OR unterliegt, das die Zustimmung des Vermieters voraussetzt. Wenn der Vermieter diese Zustimmung aus einem der in Art. 262 Abs. 2 OR vorgesehenen Gründe verweigert, kann er den Mietvertrag gemäß Art. 257f Abs. 3 OR vorzeitig kündigen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung zu Recht verweigert, da die Mieter sich geweigert hatten, die Bedingungen der Untervermietung mitzuteilen (Art. 262 Abs. 2 Bst. a OR) und die…