Art. 108 OR

Ohne Fristansetzung

Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich: 1. wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde; 2. wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist; 3. wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mietvertrag, Nichterfüllung durch den Vermieter. 1. Mietvertrag über ein Motel und zu erstellende Nebenräume
    · 30.03.1971 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 76_II_300
    24.10.1950 · 10 Zitierungen
  3. 3
    Zinsen auf der Rückerstattung von (auf gesetzwidriger Grundlage geleisteten) Akontozahlungen für Systemdienstleistungen
    · 23.05.2016 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtsfolgen der Mahnung (E. 1a). 2. Fristansetzung und Ausübung des Wahlrechts durch den Gläubiger; Angemessenheit der Nachfrist (E. 1b). 3. Schweigen auf eine vorzeitige Kündigung darf nicht als Zustimmung ausgelegt w…
    · 17.05.1977 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 54_II_30
    01.01.1928 · 6 Zitierungen
  6. 6
    BGE 48_II_220
    01.01.1922 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Einstellung der Taggeldleistungen wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Schadenminderungspflicht
    KK.2005.00009
    · 26.03.2006 · 23 Zitierungen
  • 23.06.2004 · 7 Zitierungen
  • 08.05.2017 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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