Art. 108 OR
Ohne Fristansetzung
Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich: 1. wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde; 2. wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist; 3. wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mietvertrag, Nichterfüllung durch den Vermieter. 1. Mietvertrag über ein Motel und zu erstellende Nebenräume22 Zitierungen
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2BGE 76_II_30010 Zitierungen24.10.1950 · 10 Zitierungen
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3Zinsen auf der Rückerstattung von (auf gesetzwidriger Grundlage geleisteten) Akontozahlungen für Systemdienstleistungen8 Zitierungen
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4Rechtsfolgen der Mahnung (E. 1a). 2. Fristansetzung und Ausübung des Wahlrechts durch den Gläubiger; Angemessenheit der Nachfrist (E. 1b). 3. Schweigen auf eine vorzeitige Kündigung darf nicht als Zustimmung ausgelegt w…7 Zitierungen
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5BGE 54_II_306 Zitierungen01.01.1928 · 6 Zitierungen
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6BGE 48_II_2205 Zitierungen01.01.1922 · 5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einstellung der Taggeldleistungen wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Schadenminderungspflicht23 ZitierungenKK.2005.00009· 26.03.2006 · 23 Zitierungen
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7 Zitierungen23.06.2004 · 7 Zitierungen
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6 Zitierungen08.05.2017 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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