Sachverhalt

Die Axpo Power AG und andere Kraftwerkbetreiber hatten in den Jahren 2009 und 2010 Akontozahlungen für Systemdienstleistungskosten an die Swissgrid AG geleistet, obwohl die gesetzliche Grundlage dafür (Art. 31b Abs. 2 der Stromversorgungsverordnung) später vom Bundesgericht als gesetzwidrig eingestuft wurde. Die Kraftwerkbetreiber forderten daher die Rückerstattung dieser Zahlungen zuzüglich Verzugszinsen.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ab wann Verzugszinsen auf den zurückzuzahlenden Beträgen geschuldet sind und in welcher Höhe diese zu bemessen sind. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob eine Mahnung erforderlich war, um den Schuldnerverzug auszulösen, oder ob die Zahlungen unter Vorbehalt als solche bereits als Mahnung galten.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Zahlungen unter Vorbehalt noch keine Mahnung darstellten und somit keinen Verzug auslösten. Eine Mahnung war erforderlich, um den Schuldnerverzug und damit den Beginn des Zinsenlaufs auszulösen. Da eine solche Mahnung erst am 10. Februar 2011 erfolgte, sind Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt geschuldet.

Weiter verneinte das Bundesgericht einen Anspruch auf Vergütungszinsen. Zwar kann in Ausnahmefällen, in denen jemand aufgrund einer rechtswidrigen Verfügung zu einer Leistung verpflichtet wird und diese unter Vorbehalt erbringt, ein Vergütungszins gerechtfertigt sein.…