Art. 102 OR
Voraussetzung
1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schiedsgutachten; Fälligkeit einer Kaufpreisforderung; Inverzugsetzung durch Mahnung96 Zitierungen
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2Verzugszins und Schadenszins89 Zitierungen
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3Zinsen auf der Rückerstattung von (auf gesetzwidriger Grundlage geleisteten) Akontozahlungen für Systemdienstleistungen62 Zitierungen
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4Mietvertrag, Nichterfüllung durch den Vermieter. 1. Mietvertrag über ein Motel und zu erstellende Nebenräume28 Zitierungen
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5Kaufvertrag; Verzugsschaden (Art. 102 f. und Art. 107 ff27 Zitierungen
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6Art. 336c Abs. 2 OR, Art. 11 Abs. 3 AVIG. - Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei Erkrankung nach Kündigung des Arbeitsvertrages23 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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52 Zitierungen
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45 Zitierungen16.05.2013 · 45 Zitierungen
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Grundstück-Kaufvertrag21 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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