Sachverhalt
C. (der Kläger) hat 1987/88 auf seinem Grundstück in X. ein Geschäftsgebäude errichten lassen. Das Ingenieurbüro A. AG (Beklagter 1) führte die Ingenieurarbeiten durch und das Architektur- und Planungsbüro B. AG (Beklagter 2) wurde mit den Architekturarbeiten beauftragt. Der Architekt D. handelte als Berater des Klägers. Ursprünglich war für den Neubau eine Stahlkonstruktion vorgesehen. Der Kläger entschied sich jedoch später für eine Massivbauweise mit Flachfundament. Kurz danach traten Risse in den Fassaden auf, die sich dann vergrößerten und vermehrten. Nach erfolglosen Verhandlungen vereinbarten die Parteien, gemeinsam den Bauingenieur E. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung der Schadensursachen, der Reparaturart und der Reparaturkosten zu beauftragen. Am 31. Oktober 1990 legte E. sein Gutachten vor, mit dem die Beklagten nicht einverstanden waren. Mit einer am 11. März 1992 eingereichten und später abgeänderten Klage beantragte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1'868'600 Schweizer Franken zuzüglich 5% Zinsen seit dem 11. März 1992 zu verurteilen.Erwägungen
Das Gericht ging zunächst davon aus, dass die Beklagten mit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten nicht in Verzug waren, sondern es sich um einen Fall mangelhafter Leistungserbringung handelte, was Schadenersatzfolgen, nicht aber Verzugszinsen nach sich zieht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Verzugszinsen waren daher nicht erfüllt.
Das Gericht sah jedoch, dass der Kläger bei der Bemessung des Schadens zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Urteils Anspruch auf Verzugszinsen auf die Beträge hat, die für vor dem Urteil getätigte Aufwendungen oder entgangene Einnahmen angefallen sind, aufgrund der…