Art. 104 OR

Im Allgemeinen

1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schiedsgutachten; Fälligkeit einer Kaufpreisforderung; Inverzugsetzung durch Mahnung
    · 16.05.2003 · 90 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verzugszins und Schadenszins
    · 13.08.2004 · 72 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Konstitutionelle Prädisposition; Quotenvorrecht; Schadenszins und Verzugszins
    · 14.09.2004 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 03.10.2001 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zinsen auf der Rückerstattung von (auf gesetzwidriger Grundlage geleisteten) Akontozahlungen für Systemdienstleistungen
    · 23.05.2016 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Regressforderung; Verzugszins
    · 30.01.2019 · 31 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 02.03.2020 · 75 Zitierungen Zusammenfassung
  • 24.01.2011 · 21 Zitierungen
  • Einstellung der Taggeldleistungen wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Schadenminderungspflicht
    KK.2005.00009
    · 26.03.2006 · 21 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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