Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen zwei Brüdern, A.R. und B.R., über den Verkaufspreis von 60 Aktien der Gesellschaft J.R. AG. Die beiden Brüder hatten am 22. Dezember 1983 einen Schenkungsvertrag unterzeichnet, der vorsah, dass der Verkaufspreis der Aktien durch eine unabhängige Expertise bestimmt werden sollte, wenn keine Einigung erzielt werden konnte. Am 4. Februar 1993 forderte B.R. A.R. auf, ihm die Aktien zu einem von der Expertise bestimmten Preis zu verkaufen. A.R. weigerte sich, mit der Begründung, dass der Preis noch nicht festgelegt worden war. Das erstinstanzliche Gericht ordnete an, dass A.R. den Verkaufspreis zahlen sollte, der durch eine Expertise bestimmt worden war. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Am 22. Dezember 1983 unterzeichneten A.R. und B.R. einen Schenkungsvertrag, der vorsah, dass der Verkaufspreis der Aktien durch eine unabhängige Expertise bestimmt werden sollte, wenn keine Einigung erzielt werden konnte.
- Am 4. Februar 1993 forderte B.R. A.R. auf, ihm die Aktien zu einem von der Expertise bestimmten Preis zu verkaufen.
- A.R. weigerte sich, mit der Begründung, dass der Preis noch nicht festgelegt worden war.
- Das erstinstanzliche Gericht ordnete an, dass A.R. den Verkaufspreis zahlen sollte, der durch eine Expertise bestimmt worden war.
- Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Argumente der Parteien und kam zu dem Schluss, dass der Schenkungsvertrag vom 22. Dezember 1983 tatsächlich vorsah, dass der Verkaufspreis der Aktien durch eine unabhängige Expertise bestimmt werden sollte, wenn keine Einigung erzielt werden konnte. Das Gericht befand auch, dass die Aufforderung von B.R. vom 4. Februar 1993 gültig war, da sie klar angab, dass A.R. die Aktien zu einem von der Expertise bestimmten Preis verkaufen sollte.
Das Gericht prüfte auch die Frage der Bestimmung des Verkaufspreises und kam zu dem Schluss, dass die unabhängige…