Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführerin ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Beschwerdegegnerin ist die [A. GmbH] .

Sachverhalt Die [A. GmbH] schloss sich 2005 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG an. Die Auffangeinrichtung leitete 2017 eine Betreibung für eine Forderung von CHF 133'409.40 ein. Die Arbeitgeberin erhob Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. Die Auffangeinrichtung verfügte eine Zahlungsverfügung, gegen die die Arbeitgeberin Beschwerde erhob. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und änderte die Verfügung ab. Die Auffangeinrichtung erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Streitpunkte: 1. Ob die Kosten von CHF 1100.- zu Unrecht in die Verfügung eingeflossen sind. 2. Ob auf ausserordentliche administrative Kosten Verzugszinsen erhoben werden können.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Kosten von CHF 1100.- zu Unrecht in die Verfügung eingeflossen sind. Die Auffangeinrichtung anerkennt, dass die Arbeitgeberin die gesamte Forderung, einschließlich der streitigen Kosten, beglichen hat. Da die Auffangeinrichtung die Tilgung der Schuld anerkennt, kann die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung vom 28. November 2017 werden aufgehoben.

Anschliessend prüft das Bundesgericht, ob auf ausserordentliche administrative Kosten Verzugszinsen erhoben werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Verzugszinsen nur auf Beitragsforderungen, nicht aber auf Nebenforderungen wie Kosten, erhoben werden können. Die Auffangeinrichtung argumentiert, dass unter "Beiträge" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BVG auch reglementarische Verwaltungskosten fallen. Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 66 Abs. 2 BVG nur Verzugszinsen auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge vorsieht, nicht jedoch auf Kosten und Gebühren. Die Anschlussvereinbarung bestätigt dies, indem sie Verzugszinsen…