Erwägungen

Der 1956 geborene A. war vom 1. Mai 1995 bis 22. Oktober 2004 bei der B. AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life) vorsorgeversichert. Vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2006 bezog er Arbeitslosentaggelder und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen.

Am 20. April 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, woraufhin ihm die IV-Stelle eine halbe Rente ab 1. März 2007 zusprach. Da die Swiss Life die Ausrichtung von Invalidenleistungen ablehnte, gewährte ihm die Auffangeinrichtung ab dem 29. Dezember 2010 im Sinne einer Vorleistung eine halbe Invalidenrente.

Am 29. Dezember 2015 erhob die Auffangeinrichtung Klage mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Swiss Life leistungspflichtig sei und die seit dem 29. Dezember 2010 an A. ausgerichteten Rentenleistungen zurückzuerstatten habe, zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Auffangeinrichtung ab, soweit es darauf eintrat. Es begründete dies wie folgt:

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Sozialversicherungsrecht - sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht - grundsätzlich keine Verzugszinspflicht. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf…