Art. 26 ATSG
Verzugs- und Vergütungszinsen
1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3 Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.
4 Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
- a. die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
- b. Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Abs. 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
- c. andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abgesehen von den in der Übergangsbestimmung spezifisch normierten Tatbeständen hat man sich im Übrigen nach den übergangsrechtlichen Grundsätzen zu richten, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlage…97 Zitierungen
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2Verzugszinsregelung nach dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 200381 Zitierungen
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3Art. 26 Abs. 2 ATSG: Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen72 Zitierungen
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4Gemeinschaftsrechtliche Kollisionsregeln52 Zitierungen
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5Art. 26 Abs. 2 ATSG: Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen39 Zitierungen
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6Beginn der Verzugszinspflicht bei einer Rentenrevision von Amtes wegen21 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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18 Zitierungen
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14 Zitierungen23.02.2022 · 14 Zitierungen
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11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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