Erwägungen

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach T. mit Verfügung vom 14. Mai 2004 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 40% eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 1996 sowie eine Integritätsentschädigung zu und setzte dabei für die Zeit bis Ende Mai 2004 einen Verzugszins fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid der SUVA auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie die Verzugszinsberechnung im Sinne der Erwägungen vornehme und neu verfüge.

Die SUVA erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen.

Erwägungen

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt die Verzugszinspflicht 24 Monate nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner sind der Auffassung, dass die Verzugszinspflicht 24 Monate nach Rentenbeginn für die gesamten bis anhin aufgelaufenen Leistungen beginnt. Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Ansicht, dass der Verzugszins für jede einzelne monatliche Rentenzahlung jeweils erst 24 Monate nach deren Fälligkeit zu laufen beginnt.

Das Bundesgericht folgt der Auffassung der Vorinstanz und des…