Art. 105 OR

Bei Zinsen, Renten, Schenkungen

1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3 Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Konstitutionelle Prädisposition; Quotenvorrecht; Schadenszins und Verzugszins
    · 14.09.2004 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auslegung/Tragweite des Begriffs "Rente"
    · 06.09.2011 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verzugszinssatz
    · 24.10.2024 · 13 Zitierungen
  4. 4
    Definitive Rechtsöffnung; Verzugszinsen für Unterhaltsbeiträge.ARA2 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge fallen unter die Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR
    · 30.04.2019 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Schadenszins in der Vertragshaftung, Höhe und Berechnungszeitpunkt; kaufmännischer Verkehr (Art. 73, 104 Abs. 1 und 3, 106 OR)
    · 25.01.1996 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Effektive Nutzungsberechtigung
    · 05.05.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufliche Vorsorge (Verzinsung)
    · 02.08.2011 · 15 Zitierungen
  • 10.08.2009 · 10 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 25.06.2012 · 8 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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