Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft X. (Klägerin) und der Gesellschaft Y. AG (Beklagte) in Bezug auf die Berechnung der Schadenszinsen im Rahmen der vertraglichen Haftung. Die Klägerin legt Berufung gegen ein früheres Urteil ein und macht geltend, dass die Schadenszinsen nicht korrekt berechnet wurden.

Erwägungen

Das BGE beginnt damit, den Unterschied zwischen Schadenszinsen und Verzugszinsen darzulegen. Schadenszinsen sollen den Gläubiger in die Lage versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, während Verzugszinsen den Zahlungsverzug sanktionieren. Obwohl sie unterschiedliche Ziele verfolgen, erfüllen diese beiden Zinsarten eine ähnliche Funktion, nämlich den Entzug der Nutzung einer Geldsumme auszugleichen.

In Bezug auf den Zinssatz für Schadenszinsen bei Vertragsverhältnissen ist das BGE der Ansicht, dass er nicht vom Verzugszinssatz unterschieden werden muss, es sei denn, der Gläubiger weist einen höheren Schaden gemäß Art. 106 Abs. 1 OR nach. Somit findet der in Art. 104 Abs. 1 OR vorgesehene Satz von 5% auch auf Schadenszinsen Anwendung, es sei denn, die Parteien sind Kaufleute, in welchem Fall gemäß Art. 104 Abs. 3 OR der übliche Marktzinssatz gilt.

Das BGE stellt jedoch klar, dass Art. 104 Abs. 3 OR nur objektive Handelsgeschäfte, nicht aber alle Forderungen zwischen Kaufleuten betrifft. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Anspruch der Klägerin nicht unmittelbar aus der Geschäftstätigkeit der Parteien, daher…