Art. 41 OR
Voraussetzungen der Haftung
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Konstitutionelle Prädisposition; Quotenvorrecht; Schadenszins und Verzugszins103 Zitierungen
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2Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde100 Zitierungen
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3Haftung des Motorfahrzeughalters92 Zitierungen
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4Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei63 Zitierungen
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5Haftung des Bundes für Zusammenstoss zwischen Militär- und Zivilflugzeug in der Luft61 Zitierungen
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6Kausalzusammenhang, Beweisschwierigkeiten. 1. Art. 58 Abs. 2 SVG ergänzt Abs. 1 in dem Sinne, dass der Halter auch für einen Verkehrsunfall haftet, der nicht durch einen Betriebsvorgang des Fahrzeuges veranlasst worden…57 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten70 Zitierungen
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Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Verfahrenseinstellung; Willkür; rechtliches Gehör48 Zitierungen
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38 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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