Art. 41 OR

Voraussetzungen der Haftung

1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Konstitutionelle Prädisposition; Quotenvorrecht; Schadenszins und Verzugszins
    · 14.09.2004 · 103 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde
    · 17.12.2020 · 100 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Haftung des Motorfahrzeughalters
    · 04.02.1997 · 92 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei
    · 09.07.2020 · 63 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Haftung des Bundes für Zusammenstoss zwischen Militär- und Zivilflugzeug in der Luft
    · 12.09.1997 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kausalzusammenhang, Beweisschwierigkeiten. 1. Art. 58 Abs. 2 SVG ergänzt Abs. 1 in dem Sinne, dass der Halter auch für einen Verkehrsunfall haftet, der nicht durch einen Betriebsvorgang des Fahrzeuges veranlasst worden…
    · 08.05.1981 · 57 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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