Sachverhalt
Die B. AG, ein international tätiges Schweizer Energieunternehmen, wurde im Zeitraum vom 23. Oktober 2009 bis zum 2. August 2011 durch I. und A. im Umfang von CHF 5'751'619.10 geschädigt. Die Geschädigte stellte diesen Betrag durch nicht erbrachte Wartungs- und Beratungsleistungen sowie fiktive Lizenzgebühren fest. D., einziger Verwaltungsrat und Aktionär mehrerer Gesellschaften (u.a. H. AG und G. AG), wurde vorgeworfen, den beiden Haupttätern bei der Begehung des gewerbsmässigen Betruges Hilfe geleistet und seine Firmen zur Verfügung gestellt zu haben, um die deliktische Herkunft der erlangten Gelder zu verschleiern. Die Staatsanwaltschaft Graubündens und die B. AG erhoben Anklage wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug sowie schweren Falls der Geldwäscherei.
Das Regionalgericht Landquart sprach D. mit Urteil vom 8. September 2017 von beiden Anklagepunkten frei und verwies die Zivilklage der B. AG auf den Zivilweg. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und der B. AG verurteilte das Kantonsgericht Graubünden D. am 25. Februar 2019 wegen schweren Falls der Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Busse. Die Zivilklage der B. AG wurde erneut auf den Zivilweg verwiesen. Die B. AG reichte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte, D. zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 2'659'778.52 nebst Zinsen zu verurteilen. Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Adhäsionsklage nach Art. 122 Abs. 1 StPO und die Anforderungen an deren Begründung und Bezifferung gemäss Art. 123 StPO. Es bestätigte, dass das Strafgericht bei einer Verurteilung des Beschuldigten zwingend über die Zivilklage zu entscheiden hat, sofern diese hinreichend begründet und beziffert ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hatte D. zwar wegen Geldwäscherei verurteilt, die Zivilklage jedoch auf den Zivilweg verwiesen, weil sie die Forderung als nicht hinreichend ausgewiesen erachtete. Diese Auffassung widersprach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) auch dem Schutz der durch die Vortat geschädigten Person dient. Der Geldwäscher haftet demnach für den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt wurde.
Die Vorinstanz hatte ferner die zivilrechtliche Haftung des Geldwäschers nach Art. 41 OR (Schadenersatz bei widerrechtlicher Schädigung) und Art. 50 Abs. 3 OR (solidarische Haftung mehrerer Schädiger) fehlerhaft beurteilt. Sie ging davon aus, dass D. nur subsidiär hafte und die Zivilforderung nicht ausreichend substantiiert sei. Das Bundesgericht wies diese Rechtsauffassung zurück und betonte, dass der Geldwäscher unabhängig von einer Beteiligung an der Vortat für den durch die Geldwäscherei aufrechterhaltenen Schaden haftet. Die Haftung erstreckt sich auf den gesamten Vortatschaden, soweit die Einziehung der deliktisch erlangten Vermögenswerte vereitelt wurde. Die Vorinstanz hätte daher die Zivilklage nicht auf den Zivilweg verweisen dürfen, sondern selbst über sie entscheiden müssen.
Das Bundesgericht hob das angefochtene…