Art. 50 OR

Bei unerlaubter Handlung

1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Regressforderung des Unternehmers gegen den Architekten, Verjährung. 1. Art. 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 OR
    · 31.01.1989 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV)
    · 15.12.2016 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 57_II_417
    01.01.1931 · 11 Zitierungen
  4. 4
    Regress der Bauunternehmerin gegen die mit ihr nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma
    · 18.03.1993 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB)
    · 14.12.1978 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anspruchskonkurrenz des Geschädigten gemäss Art. 51 OR gegenüber dem haftpflichtigen Dritten und der Krankenkasse (E. 4)
    · 11.07.1978 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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