Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [S.] , wurde vom Bundesstrafgericht wegen Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt und Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung verurteilt. Die Verurteilung basiert auf dem Verkauf einer Liegenschaft, bei dem der Beschwerdeführer als Immobilienmakler auftrat und eine Provision von Fr. 107'600.-- von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erhielt, obwohl er keine Vermittlungsbemühungen geleistet hatte.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die unwahre Honorarnote eingereicht habe, um die durch die beiden Beamten [V.] und [W.] verübte Urkundenfälschung im Amt zu unterstützen. Der Beschwerdeführer rügte diese Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und lastete der Vorinstanz eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" an.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers. Es führte aus, dass die Vorinstanz die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände eingehend gewürdigt und sämtliche Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Beschwerdeführer der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt schuldig war. Es führte aus, dass der Gehilfe wissen oder damit rechnen muss, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen muss. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung schliessen konnte, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet und es auch in Kauf genommen, die durch die beiden Beamten [V.] und [W.] begangene Urkundenfälschung durch Einreichen der inhaltlich unwahren Honorarnote zu unterstützen.
Das Bundesgericht prüfte auch die Strafzumessung und führte aus, dass die Vorinstanz die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände eingehend gewürdigt und sämtliche Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt habe. Es kam zum Schluss, dass die verhängte Geldstrafe von 160 Tagessätzen nicht unhaltbar hoch sei.
Das…