Art. 314 StGB

Ungetreue Amtsführung

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtshilfevertrag mit Peru; Art. 322quater StGB (Korruptionsfall Fujimori/Montesinos)
    · 08.09.2003 · 52 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Art. 314 StGB; ungetreue Amtsführung
    · 14.12.1988 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 21.11.1975 · 44 Zitierungen
  4. 4
    Konkurrierende Auslieferungsersuchen zweier Staaten
    · 22.12.2005 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Der dazu gehörende Schaden entspricht der verschwiegenen Divergenz zwischen der angebotenen (und erbrachten) Leistung einerseits und der gemäss den Vertragsbedingungen gewünschten Leistung andererseits (E. 1-2)
    · 18.07.1983 · 26 Zitierungen
  6. 6
    Konkurrenzen
    · 21.06.1991 · 24 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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