Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Staatsangestellten, S., der wegen treuwidriger Verwaltung öffentlicher Interessen, passiver Bestechlichkeit, Urkundenfälschung und Betrug verurteilt wurde. S. war von 1971 bis 1980 Stellvertreter und Adjunkt des kantonalen Schatzmeisters von X. und wurde dann Leiter der kantonalen Finanzen. Er arbeitete mit einer Maklergesellschaft, C. SA, deren Eigentümer, L., auch sein Freund war. S. führte mehrere Transaktionen mit C. SA durch, von denen einige als passive Bestechlichkeit und treuwidrige Verwaltung öffentlicher Interessen angesehen wurden.
Das Kantonsgericht verurteilte S. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 5 000 Schweizer Franken. S. legte Berufung beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rechtsmittel von S. und stellte fest, dass das Kantonsgericht einen Fehler begangen hatte, indem es die Taten der passiven Bestechlichkeit und der treuwidrigen Verwaltung öffentlicher Interessen als Idealkonkurrenz ansah. Das Bundesgericht befand, dass die beiden Delikte unterschiedlich seien und die passive Bestechlichkeit nicht als verschärfender Umstand der treuwidrigen Verwaltung öffentlicher Interessen angesehen werden könne.
Das Bundesgericht prüfte auch die Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung und stellte fest, dass das…