Art. 317 StGB
Urkundenfälschung im Amt
1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Falschbeurkundung im Amt43 Zitierungen
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2Falschbeurkundung im Amt37 Zitierungen
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3Konkurrenzen32 Zitierungen
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423 Zitierungen
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518 Zitierungen
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61. Art. 317 StGB geht als Sonderbestimmung den Art. 251 ff17 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sich-bestechen-Lassen, Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung; Strafzumessung10 Zitierungen
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Sich-bestechen-Lassen, mehrfache ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung; Strafzumessung10 Zitierungen
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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