Art. 317 StGB

Urkundenfälschung im Amt

1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Falschbeurkundung im Amt
    · 06.06.2005 · 43 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Falschbeurkundung im Amt
    · 14.07.1995 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Konkurrenzen
    · 21.06.1991 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 25.05.1987 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 21.06.1974 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    1. Art. 317 StGB geht als Sonderbestimmung den Art. 251 ff
    · 27.10.1955 · 17 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Sich-bestechen-Lassen, Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung; Strafzumessung
    · 21.08.2009 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  • Sich-bestechen-Lassen, mehrfache ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung; Strafzumessung
    · 21.08.2009 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  • Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
    · 16.04.2019 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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