Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] hatte am 21. August 2018 Strafanzeige gegen [B.] , die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Zürich, wegen vorsätzlicher Urkundenfälschung erstattet. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass [B.] in einem ihn betreffenden Kündigungsschutzverfahren am 15. Mai 2018 eigenmächtig die Klagebewilligung nur reduziert ausgestellt habe, obwohl er auf einer kompletten Klagebewilligung beharrt habe.
Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hatte die Ermächtigung zur Strafverfolgung von [B.] abgelehnt, da es an einem deliktsrelevanten Verdacht bezüglich Urkundenfälschung fehle. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte die Anordnung und Durchführung einer Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Urkundenfälschung im Amt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht verweigert hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf das Fehlen eines hinreichenden Anfangsverdachts gestützt hatte. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht geltend gemacht, dass die Vorinstanz Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verletzt habe, indem sie die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung verweigert habe.
Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte, ob die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht verweigert hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung auf das Fehlen eines deliktsrelevanten Verdachts gestützt hatte. Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht verweigert hatte, und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung…