Art. 309 StPO

Eröffnung

1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
  1. a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
  2. b. sie Zwangsmassnahmen anordnet;
  3. c. sie im Sinne von Artikel 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2 Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3 Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO)
    · 30.09.2011 · 688 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eröffnung der Strafuntersuchung
    · 04.11.2014 · 110 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verzicht auf das Teilnahmerecht
    · 25.10.2017 · 102 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Keine Beschwerdelegitimation gegen eine Wiederaufnahmeverfügung respektive die Eröffnung einer Untersuchung nach einer Nichtanhandnahmeverfügung
    · 23.01.2018 · 35 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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