Sachverhalt
Am 13. Januar 2018 fällte das Bundesgericht eine Entscheidung (6B_1153/2016) betreffend eine von der Beschwerdeführerin (A.) gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons und der Republik Genf und den Beschwerdegegner (X.) erhobene Beschwerde in Strafsachen.
Am 2. Juli 2015 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen X. wegen Veruntreuung, Betrugs und falscher Angaben über Handelsunternehmen. Sie machte geltend, sie habe über eine Schweizer Treuhandgesellschaft (C. SA), die von B., einem engen Vertrauten von X., geleitet werde, 1 000 000 USD in eine panamaische Bergbaufirma (D. Corp) investiert. Die Gelder seien weder zurückerstattet noch ersetzt worden, und es seien keine Dividenden ausbezahlt worden.
Am 10. August 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichteintretensverfügung (NEV) mit der Begründung, dass die Tatbestandsmerkmale der angezeigten Straftaten nicht erfüllt seien. Am 14. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereröffnung des Verfahrens und legte neue Beweismittel vor, darunter ein Sitzungsprotokoll vom 20. Januar 2016 betreffend damit zusammenhängende Sachverhalte. Am 18. April 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Vorverfahrens gemäss Art. 323 StPO an, da die neuen Elemente eine Untersuchung rechtfertigten.
Der Beschwerdegegner (X.) erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Strafrekurskammer des Genfer Kassationsgerichts, die mit Urteil vom 6. September 2016 die Verfügung vom 18. April 2016 aufhob. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte hauptsächlich die Aufhebung dieses Urteils sowie der Verfügung der Staatsanwaltschaft zur Wiedereröffnung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung zur Wiederaufnahme des Vorverfahrens, die nach einer NEV ergangen war, erhobenen Beschwerde. Die NEV war damit begründet worden, dass die Tatbestandsmerkmale der Straftaten nicht erfüllt seien. Im Zentrum stand die Frage der Anwendbarkeit von Art. 309 Abs. 3 StPO, der die Beschwerde gegen eine Einleitungsverfügung – und damit analog gegen eine Wiederaufnahme nach einer NEV – ausschliesst.
Das Gericht erinnerte daran, dass der allgemeine Grundsatz im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz der Universalität der Beschwerde (Art. 393 StPO) ist, dass jedoch bestimmte Verfügungen, insbesondere solche betreffend die Einleitung oder Wiederaufnahme einer Untersuchung, gemäss Art. 380 StPO ausdrücklich von der Beschwerde ausgeschlossen sind. Zu diesen Ausnahmen gehört Art. 309 Abs. 3 StPO, wonach die Einleitungsverfügung nicht beschwerdefähig ist. Dieser Ausschluss rechtfertigt sich durch das Erfordernis der Verfahrensbeschleunigung (Art. 5 StPO, Art. 6 EMRK) sowie durch die Überlegung, dass eine Beschwerde in diesem Stadium nur die ausreichende Verdachtslage zum Gegenstand haben könnte, deren tatsächliche Feststellung gerade Gegenstand der Untersuchung ist.
Das Gericht betonte den grundlegenden Unterschied zwischen einer NEV und einer Einstellung. Eine NEV erfolgt vor Beginn einer Untersuchung und gewährt den Parteien – anders als eine Einstellung nach abgeschlossener Untersuchung – kein rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO). Im vorliegenden Fall entspricht die Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer NEV aufgrund neuer Elemente einer…